Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Un-ternehmen und dem Kunden, sowohl für das gegenständliche Rechtsgeschäft als auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge.

2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäfte im Sinne dieser AGB ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG).

3. Abweichende Bedingungen
Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

4. Zusagen von Mitarbeitern
Mitarbeitern unseres Unternehmens ist es grundsätzlich nicht gestattet, von diesen AGB abweichende Zusagen (schriftlich oder mündlich) zu machen.

5. Kostenvoranschläge/Offerte
Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auf-tragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Angebote, Kostenvoran-schläge und Leistungsverzeichnisse des Unternehmens gehen davon aus, dass die vom Kunden beizustellenden Gewerke für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass das Gewerk nicht geeignet oder mangel-haft war, so hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand als zusätzliches Entgelt zu tragen.

6. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwen-dung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstands-gebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme (inkl. USt) berechtigt.

7. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die An-nahme der von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich nur hinsicht-lich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichun-gen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.

8. Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
– es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt
und
– der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für einen geschäftlichen Zweck dauernd benützten Räumen noch bei einem von die-sem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages, oder danach, binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Ur-kunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmens, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechtes enthält. Anderenfalls steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von 12 Monaten und 14 Tage ab Vertragsabschluss zu.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Leitner GmbH & Co KG, 2136 Hanfthal, Thayapark 32 (Telefon: 02522 / 2615, Fax: 02522 / 2615-6) mittels einer eindeutigen Erklärung über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informie-ren.
Der Auftragnehmer ist bei Vorliegen gerechtfertigter Gründe zum Vertragsrücktritt berechtigt. Diese liegen insbesondere vor, wenn der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet bzw. die zwecks Erfüllung des Auftrages notwendigen Vorleistungen nicht fristgerecht erbringt (z.B. Freigabe von Planunterlagen).

9. Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden oder bei gerechtfertigten Vertragsrücktritt des Unter-nehmens ist dieses berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinaus-gehenden Schadenersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB, eine Stornogebühr
von jedenfalls 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbei-ten von 30 % der Auftragssumme (inkl. USt) zu verlangen.

10. Preisänderungen
Bei den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Annahme des Anbotes im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekannt-gabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen be-rechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen.

11. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet, auf auf-tragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann nicht Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragsgewerkes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rech-nung zu stellen.

12. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kun-den zumutbar, wenn sie technisch notwendig oder geringfügig und sachlich gerechtfer-tigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Verände-rungen, z.B. der Farbe.

13. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet dieser für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht die Naturmaßnahme vereinbart worden ist. Stellt sich eine Anweisung des Kunden als un-richtig heraus, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten tref-fen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht innerhalb einer Woche ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen bzw. behält sich das Unternehmen vor, die er-brachten Teilleistungen in Rechnung zu stellen.

14. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekom-men ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Herstellen von Einreichplänen sowie von Strom-, Wasser- und Gasanschlüssen, sowie allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bzw. durch die dazu berech-tigten Gewerbetreibenden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraft-strom vom Kunden beizustellen.
Der Kunde ist für ausreichende statische Festigkeit und Stabilität des Gebäudes bzw. Gebäudeteile verantwortlich, sofern notwendige statische Berechnungen nicht durch unser Unternehmen vorgenommen wurden.

15. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Geneh-migungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

16. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz useres Unternehmens.

17. Teilleistungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung aus-drücklich vereinbart war, Teilleistungen anzunehmen. Das Unternehmen ist berechtigt, die Teilleistungen einzeln in Rechnung zu stellen. Sollte der Kunde sich hinsichtlich fakturierter Teilleistungen trotz Setzen einer Nachfrist von zumindest 10 Tagen wei-terhin in Zahlungsverzug sich befinden, so ist der Unternehmer von der Erfüllung des restlichen Auftrages befreit und treffen den Kunden die Verzugsfolgen (Stornogebüh-ren).

18. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als vier Wo-chen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nach-frist von zumindest zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadener-satzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unse-rem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.

19. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Materiallieferungen gelten jedenfalls als übergeben, wenn der Kunde oder dessen vor Ort anwesende Vertreter die Übernahme schriftlich (Lieferschein) gegenüber dem Unternehmen oder dem von ihm beauftragten Lieferanten bestätigt.

20. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigen-tum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzuneh-men, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, insbesonde-re in Gebäude eingebaut oder an Gebäude angebaut, so gilt der Liefergegenstand bis zur vollen Bezahlung nur mietweise überlassen und wird nicht wesentlicher Bestand-teil des Grundstückes. Unser Unternehmen ist jederzeit berechtigt, das Grundstück zu betreten, um unseren nicht bezahlten Liefergegenstand zurück zu holen. Wird der Lie-fergegenstand an einen Dritten weiter veräußert, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Veräußerungsvertrag gegenüber den Dritten an unser Unterneh-men bis zum Eingang aller Zahlungen seitens des Kunden ab. Die Abtretung wird le-diglich erfüllungshalber entgegengenommen.

21. Zahlung
Sämtliche Zahlungen sind bar, vereinbarungesgemäß bei Lieferung bzw. Abschluss des Werkvertrages zu leisten. Unser Unternehmen ist berechtigt, eingehende Zahlun-gen, sollten diese auch gewidmet geleistet werden, hievon unabhängig der ältesten Forderung anzurechnen. Skontoabzüge müssen ausdrücklich vereinbart werden.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, 12 % Verzugszin-sen p.a. in Rechnung zu stellen.
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die unserem Unternehmen ent-stehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Wird unserem Unternehmen nach Vertragsabschluss bekannt, dass die Zahlungsfähig-keit des Kunden wegen anhängiger Exekutionen oder ähnlichen Indizien fraglich ist, ist unser Unternehmen berechtigt, Leistungen nur gegen angemessene Sicherheit zu erbringen.

22. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleitungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von je-mand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn bei Notrepara-turen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die An-sprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache, aber auch Preisminderung unabhängig eines unverhältnismäßigen Aufwan-des.

23. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu verein-baren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder er-schwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so hat das Unternehmen Anspruch auf Ersatz der vom Kunden verur-sachten Mehrkosten.

24. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vor-satz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung über-nommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden können, werden ausgeschlossen.

25. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für in 2100 Korneuburg sachlich zuständige Landesgericht. Es ist jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden.